Das deutsche und auch europäische Vergaberecht regelt die Pflichten eines Auftraggebers zur Durchführung transparenter Vergabeverfahren. So hat die Stadt oder Gemeinde bei beabsichtigten Ausschreibungen, welche nicht öffentlich bzw. mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, über den Auftraggeber, Art und Umfang der Leistung, den Ort der Leistungserbringung sowie den voraussichtlichen Leistungszeitraum vorab zu informieren. Diese Information ist jedoch keine Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. Bewerbung. Nach erfolgreich durchgeführten Vergabeverfahren hat der Auftraggeber über die Auftragsvergabe durch Mitteilung des beauftragten Unternehmens zu informieren.